Im Zusammenhang mit dem gestrigen Newsletter übersenden wir Ihnen hiermit ausführliche Informationen zum neuen Programm COVID – Gastro – Geschlossene Betriebstätte:

Geeignetheit des Antragsstellers:

  • natürliche Person – Einzelunternehmer oder Gesellschaft;
  • übt eine unternehmerische Tätigkeit gemäß dem Gewerbegesetz aus, die in einen der folgenden Sektoren fällt:
Beschreibung Zahl der Tage
EINZELHANDEL 58

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Handel mit Motorfahrzeugen, ausgenommen Motorräder
Einzelhandel mit Computer- und Kommunikationseinrichtungen in spezialisierten Verkaufsstellen
Einzelhandel mit Waren für kulturelle Bildung und Erholung in spezialisierten Verkaufsstellen
Einzelhandel mit sonstigen Waren in spezialisierten Verkaufsstellen
Einzelhandel mit Bekleidung
Einzelhandel mit Schuhwerk und Lederwaren
Einzelhandel mit Uhren,  Armbanduhren und Juwelen
Sonstiger Einzelhandel mit neuen Waren in spezialisierten Verkaufsstellen
Einzelhandel mit Foto- und optischen Geräten und Artikeln
Sonstiger Einzelhandel mit neuen Waren in spezialisierten Verkaufsstellen, soweit anderswo nicht definiert
Einzelhandel mit gebrauchten Waren in Verkaufsstellen
Einzelhandel in Kiosken und auf Märkten
Personenbeförderung mittels Seilbahn oder Schlepplift
VERPFLEGUNG 74

 

 

 

 

 

 

Verpflegung in Restaurants, Kiosken und mobilen Einrichtungen
Erbringung von Cateringdienstleistungen
Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen
Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen soweit anderswo nicht spezifiziert
Gastwirtschaft
Vorführung von Filmen
AUSGEWÄHLTE TÄTIGKEITEN (incl. Sport-, Vergnügungs- und Erholungstätigkeiten) 70

 

 

 

 

 

 

Leihhäuser
Fotografische Tätigkeiten
Durchführung von Konferenzen und wirtschaftlichen Ausstellungen
Sonstige Ausbildungstätigkeiten
Spielbanken,  Casinos und Wettbüros
Sport-, Vergnügungs- und Erholungstätigkeiten
PERSÖNLICHE DIENSTLEISTUNGEN 61
Frisör-, Kosmetik- und ähnliche Tätigkeiten
Tätigkeiten für persönliches und physisches Wohlbefinden
Erbringung sonstiger persönlicher Dienstleistungen, soweit anderswo nicht spezifiziert
  • infolge der im Zusammenhang mit der Pandemie verhängten Krisenmaßnahmen wurde der Verkauf von Waren und Dienstleistungen zumindest für einen Teil des Zeitraums vom 14. Oktober 2020 bis zum 10. Januar 2021 eingeschränkt oder verboten;
  • seine Einnahmen und damit seine Liquidität ist im fraglichen Zeitraum gesunken;
  • weist zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags keine Zahlungsrückstände gegenüber dem Staatshaushalt, den Staatsfonds usw. auf;
  • war kein unzuverlässiger Zahler bzw. keine unzuverlässige Person im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes.

Höhe der Unterstützung:

  • die Höhe der Unterstützung beträgt das Produkt von 400 CZK x Anzahl der Arbeitnehmer und/oder kooperierenden selbstständigen Erwerbstätigen x Anzahl der anerkannten Tage gemäß der obigen Tabelle;
  • in die Berechnung werden nicht Arbeitnehmer in denjenigen Sektoren eingeschlossen, die im Rahmen der Programme COVID – Kultur, COVID – Unterkunft und COVID – Sport unterstützt wurden;
  • die Unterstützung wird höchstens bis zur nicht ausgeschöpften Höhe des Limits gemäß dem Punkt 3.1 des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission pro Unterstützungsempfänger (Unternehmen) gewährt.

Einreichung des Antrags:

  • in elektronischer Form, die Art und Weise sowie die Frist für die Einreichung des Antrags werden noch in der vom Ministerium für Industrie und Handel angekündigten Aufforderung ausführlicher festgelegt;
  • Bestandteil des Antrags ist eine Ehrenerklärung des Antragstellers, in der beispielsweise bestätigt wird, dass es beim Empfänger im Falle der Gewährung der Unterstützung in der geforderten Höhe nicht zur Überschreitung des Limits der Unterstützung gemäß dem Punkt 3.1 des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission kommen wird, wobei die in allen Programmen gemäß dem Punkt 3.1 des Befristeten Rahmens gewährten Unterstützungen (z. B. COVID – Miete, COVID – Kur, COVID – Unterkunft, COVID – Kultur, Antivirus A Plus, usw.) addiert werden; die Unterstützung aus dem Programm Antivirus A und B fällt jedoch nicht unter den Punkt 3.1 des Befristeten Rahmens.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.