Wir möchten Sie über neue Maßnahmen informieren, die heute von der Regierung der Tschechischen Republik bekannt gegeben wurden und vom 22. Oktober 6:00 Uhr bis 3. November 2020 23:59 Uhrgelten.

1.)      Allgemeines Verbot des Einzelhandelsverkaufs und der Erbringung von Dienstleistungen in Betriebsstätten. Von  diesem Verbot gibt es Ausnahmen u.a. bezieht sich das Verbot NICHT auf folgende Bereiche:

  • Lebensmittelverkaufsstellen;
  • Verkaufsstellen von hygienischen, kosmetischen und anderen drogistischen Artikeln;
  • Betriebsstätten, die die Abholung von Waren und Sendungen von Dritten ermöglichen;
  • Verkaufsstellen von Haushaltswaren und Eisenwarenhandlungen;
  • Betriebsstätten zur Wartung und Reparatur von Computer- und Telekommunikationstechnologien, Audio- und Videoempfängern, Verbrauchselektronik, Geräten und anderen Haushaltsprodukten;
  • Betriebsstätten zur Erbringung von Bauleistungen und deren Beseitigung, Projekttätigkeiten im Baubereich, geologische Arbeiten, Geodäsie, Prüfungen, Messungen und Analysen im Bauwesen;
  • Betriebsstätten von Immobilienmaklern und Buchhaltern, Führung von Buchhaltung und Steuerunterlagen;
  • Betriebsstätten für Reparaturen, Instandhaltung und Installation von Haushalts- Geräten und Einrichtungen;

Das Verbot des Einzelhandelsverkaufs und der Dienstleistungserbringung bezieht sich auf die Betriebsstätten nur mit Rücksicht auf die angebotenen Waren und Dienstleistungen. Im Gegensatz zu den Maßnahmen im Frühjahr d.J. bleibt die Fläche der Betriebsstätten außer Betracht.

Für den Fall, dass der Lebensmittelverkauf nur ein Teil des Sortiments der Betriebsstätte bildet, darf man den Teil der Betriebsstätte zugänglich machen, in dem der Lebensmittelverkauf stattfindet, sofern dieser Teil der Betriebsstätte von anderen Teilen der Betriebsstätte abgetrennt wird.

Das angeführte Verbot des Einzelhandelsverkaufs und der Dienstleistungserbringung bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit gehen könnten und dort Arbeiten ohne Publikumsverkehr ausführen (Inventur etc.). Obwohl die Regierung die Freizügigkeit beschränkt hat, sind die Fahrten zu Arbeits- oder unternehmerischen Zwecken weiterhin gestattet.

2.)      Einschränkung des Betriebs von Beherbergungseinrichtungen Beherbergungsbetriebe sind zu schließen.

Davon existieren u.a. folgende  Ausnahmen:

  • Beherbergung zum Zwecke der Ausübung einer Berufs- oder einer unternehmerischen oder einer anderen ähnlichen Tätigkeit;
  • Beherbergung von Ausländern bis zum Verlassen des Staatsgebiets der Tschechischen Republik und von Ausländern mit einer Arbeitserlaubnis in der Tschechischen Republik;
  • Beherbergung von Personen, die isoliert sind oder unter Quarantäne gestellt wurden;
  • Beherbergung von Personen, die vor Inkrafttreten dieses Regierungsbeschlusses begonnen hat;
  • Beherbergung von Personen, die verpflichtet sind, eine Arbeitstätigkeit gemäß dem Krisengesetz auszuüben.

3.)      Auferlegung neuer Verpflichtungen für Betriebsstätten, in denen der Betrieb erlaubt ist – der Betreiber ist verpflichtet:

  • Dritte aktiv daran zu hindern, Abstände von weniger als 2 Metern zueinander einzuhalten;
  • Organisation von Warteschlangen zu übernehmen, und zwar sowohl innerhalb, als außerhalb der Betriebsstätte, insbesondere mithilfe von Markierungen in Wartebereichen durch das Kennzeichnen von Minimalabständen zwischen den Kunden (Minimalabstand von 2 Metern).

In Bezug auf die Kompensationen für die oben beschriebenen Beschränkungen dürfen wir Sie auf die Programme COVID – Miete II und Antivirus A aufmerksam machen, die ab sofort auf Unternehmer ausgedehnt wurden, die von den oben genannten Verboten betroffen sind.

Im Falle von Fragen kontaktieren Sie uns bitte.