Wir möchten Sie über einige aktuellen Maßnahmen betreffend die Unterstützungen für Unternehmer in Zusammenhang mit der COVID-Pandemie informieren.

UNTERSTÜTZUNGSPROGRAMM AUF DEM GEBIET DER MIETEN

Die Regierung hat das sog. „COVID – MIETE“ – Unterstützungsprogramm für Unternehmer verabschiedet, das in der Erstattung eines Teiles der Geschäftsraummiete durch den Staat besteht. Die Bedingungen müssen noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden, die unten angegebenen Informationen sind deshalb lediglich vorläufig.

Das Unterstützungsprogramm zielt auf Unternehmer, die im Zeitraum vom 13. März bis zum 30. Juni 2020 gezwungen waren, ihre Geschäftstätigkeit in ihren Betriebsstätten einzustellen oder markant zu beschränken. Es handelt sich um die Rückerstattung der Miete für die Monate April bis Juni 2020 in Höhe von bis zum 50 %. Bedingung für diese Unterstützung ist jedoch, die Vereinbarung einer Mietermäßigung vom 30% mit dem Eigentümer der Geschäftsräume. Die maximale Höhe der Unterstützung beträgt 10 Millionen tschechische Kronen für die gesamte dreimonatige Periode. Der Mieter bezahlt im Ergebnis 20 % der vereinbarten Miete und 50 % wird vom Staat zurückerstattet.

Falls der Eigentümer der Geschäftsräume der Staat oder eine andere öffentliche Stelle ist, wird nach der Genehmigung des Antrages automatisch Unterstützung i. H. v. 80 % der vereinbarten Miete gewährt, d.h. der Unternehmer bezahlt auch in diesem Fall nur 20 % der Miete.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine Rückerstattung handelt, d.h. der Mieter muss für die genannte Periode zunächst 50 % der Miete bezahlen (falls der Vermieter die öffentliche Hand ist, dann 80 % der Miete) und die Unterstützung/Erstattung wird ihm nachfolgend ausbezahlt. Falls die Miete der MwSt. unterliegt, wird die Unterstützung nur für die Nettomiete gewährt, der auf die MwSt. entfallende Betrag wird nicht erstattet.

AUFSCHUB DER SOZIALVERSICHERUNGSZAHLUNGEN

Der Senat hat bei seiner gestrigen Sitzung die Möglichkeit für Arbeitgeber zum Aufschub der Fälligkeit der Sozialabgaben genehmigt. Die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung für die Monate Mai bis Juli 2020 dürfen die Arbeitgeber binnen einer Nachfrist bis zum 20. Oktober 2020 nachzahlen. Der Arbeitgeber ist bei Zahlung innerhalb der Nachfrist zwar dennoch verpflichtet, Verspätungspönalen zu bezahlen, deren Höhe wird jedoch um 80 % reduziert. Nach Aussage der Ministerin für Arbeit und Soziales handelt es sich nicht um einen flächenhaften Aufschub der Sozialversicherungszahlungen, sondern um ein Darlehen, das den Unternehmern, die durch die COVID-Pandemie betroffen sind, mit der Liquidität helfen solle.

In den nächsten Tagen ist zu erwarten, dass das erwähnte Gesetz durch den Präsidenten ratifiziert und in der Gesetzessammlung veröffentlicht wird.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.