COVID 19 – Steuermaßnahmen

  • Verschiebung der Frist für die Einkommensteuererklärung von Körperschaften und natürlichen Personen für alle Steuerzahler bis zum 1. Juli 2020. Sie wird in Form eines allgemeinen Erlasses von Geldbußen und Verzugszinsen umgesetzt und gilt auch für die juristischen Personen.
  • Verzicht auf die Einkommensteuervorauszahlung für Juni für alle Steuerzahler.Die erste halbjährliche oder zweite vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlung entfällt für alle Steuerzahler, deren Besteuerungsperiode das Kalenderjahr 2020 ist.
  • Pauschaler Erlass der Verwaltungsgebühren für Anträge an die Finanzämter bis zum 31. Juli 2020 im Zusammenhang mit den Änderungen der Steuerzahlung.Dies bezieht sich auf die Einreichung eines Antrags auf Verschiebung der Zahlung oder Zahlung in Raten bzw. eines Antrags auf Erlass von Verzugszinsen und eines Antrags auf Erlass einer Geldbuße wegen Nichtvorlage einer Kontrollmeldung u.ä.
  • Erlass der Strafe für verspätete Einreichung einer Kontrollmeldung (pauschal nur bis zu 1.000 CZK) für die Fristen bis Ende Juli. Der Pauschalerlass (ohne dass der Steuerzahler dies beantragen muss) gilt für eine Geldbuße in Höhe von 1.000 CZK für die verspätete Einreichung der Kontrollmeldung zwischen dem 1. März und dem 31. Juli 2020. Der individuelle Erlass von höheren Geldbußen ist möglich, wenn der Zusammenhang zwischen der Verspätung bei der Einreichung des Kontrollmeldung und der Coronavirus-Pandemie nachgewiesen wird.
  • Erlass der Geldbußen für verspätete Einreichung und Zahlung der Immobilienerwerbssteuer für den Zeitraum vom 31. März 2020 bis 31. Juli 2020, vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen bis zum 31. August 2020.

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen sind derzeit Rechtsvorschriften in Vorbereitung, die Folgendes zur Folge haben würden:

  • Vorübergehender Verzicht auf die aus dem Gesetz über die Einnahmeevidenz (EET) hervorgehenden Verpflichtungen. Es würden sämtliche Verpflichtungen aller Steuerzahler ausgesetzt. Am 25.3. wurde diese Änderung vom Parlament angenommen.
  • Geltendmachung des Steuerverlusts für 2020 rückwirkend in den Jahren 2018 und 2019in Form einer zusätzlichen Steuererklärung und Rückerstattung der daraus resultierenden Überzahlungen der Einkommensteuer für 2018 und 2019 vom Staat.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um allgemeine Informationen für Ihre Übersicht handelt, damit Sie alle derzeit angebotenen Hilfsmaßnahmen nutzen können. Wir sind stets bereit, Ihnen detaillierte Informationen über die Maßnahmen zur Verfügung zu stellen und Sie bei deren Anwendung auf Ihre spezifische Situation zu unterstützen.