Soeben hat die tschechische Regierung die neuesten Informationen zur Unterstützung von Selbstständigen und Freiberuflern und dem sog. ANTIVIRUS Programm vorgestellt.

Die Regierung hat eine einmalige Unterstützung für Selbstständige und Freiberufler i.H.v. 25.000 CZK genehmigt. Die Hauptbedingung für diese Unterstützung ist ein Umsatzrückgang im ersten Quartal 2020 gegenüber dem Vorquartal um mehr als 10%.

Diese Maßnahme muss jedoch noch vom Parlament und dem Präsident der Tschechischen Republik abgesegnet werden. Die Abgeordnetenkammer wird diesen Punkt am 7.4.2020 behandeln.

Über weitere Details werden wir Sie in den nächsten Tagen informieren.

Die Regierung hat auch weitere Einzelheiten des ANTIVIRUS-Programms veröffentlicht, welches ein Beschäftigungsschutzprogramm ist. Das Programm gilt nur für Arbeitgeber, die das Arbeitsgesetzbuch einhalten, wobei Arbeitnehmer nicht in der Kündigungsfrist sein dürfen. Eine weitere Bedingung ist, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Pflichtbeiträge zahlt.

Heute wurde auch genehmigt, dass ein Kriterium die Schließung oder Einschränkung des Betriebs aufgrund von Krisenmaßnahmen oder eine Quarantäneanordnung für dessen Arbeitnehmer ist – in diesem Fall obliegt dem Arbeitgeber ein Beitrag von maximal 39.000 CZK.

Dieses Programm gilt auch für Arbeitgeber, die ihre Aktivitäten aufgrund der mit der Verbreitung des Coronavirus verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten einschränken mussten – in diesem Fall obliegt dem Arbeitgeber ein Beitrag von maximal 29.000 CZK.

Morgen werden wir Ihnen weitere Einzelheiten bringen.

Außerdem wurde von der Regierung ein „Justiz“-Maßnahmenpaket genehmigt, dessen endgültige Form wir aber noch nicht kennen, da auch hier die Zustimmung des Parlaments und des Präsidenten erforderlich ist. Dieser Punkt soll auch am 7.4.2020 von der Abgeordnetenkammer behandelt werden. Folgendes ist jedoch bereits bekannt:

  • Versäumte Fristen werden verziehen, dies wird individuell beurteilt, nur aus Gründen im Zusammenhang mit Maßnahmen in Zivil-, Insolvenz-, Vollstreckungs-, Verwaltungs- und Strafverfahren, Verfahren vor dem Verfassungsgericht und dem Justizministerium;
  • Insolvenz – Aufschub der Verpflichtung des Schuldners, einen Insolvenzantrag zu stellen, bis 6 Monate nach Ende der außerordentlichen Maßnahme; Insolvenzanträge von Gläubigern, die vor dem 31. August 2020 eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.
  • Organe juristischer Personen können Distanz- oder per rollam Entscheidungen treffen, auch wenn der Gesellschaftsvertrag dies nicht zulässt.