Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der neuesten Gesetzesmaßnahmen zur Unterstützung von durch die COVID 19 Pandemie betroffenen Unternehmen. Diese wurden durch das Parlament verabschiedet und benötigen zu ihrem Inkrafttreten lediglich noch die Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten und die Veröffentlichung in der Gesetzessammlung:

Zunächst zu nennen ist das Unterstützungsprogramm für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten. Diesen werden unter bestimmten Bedingungen im Rahmen des Programms „Antivirus C“ die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die Monate Juni, Juli und August 2020 erlassen. Es gelten die nachfolgenden Bedingungen, deren Erfüllung für jeden betroffenen Monat einzeln überprüft werden:

  • Erlassen werden die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 24,8 % der Bemessungsgrundlage. Die Arbeitnehmerbeiträge sind weiterhin in voller Höhe abzuführen.
  • Der Erlass gilt für Arbeitgeber, die zum letzten Tag des betreffenden Monats nicht mehr als 50 krankengeldversicherte Personen beschäftigt haben.
  • Die Anzahl von Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis, jeweils festgestellt zum letzten Tag des jeweiligen Monats (Juni, Juli und August) hat sich im Vergleich zum Stand am 31. 3. 2020 nicht um mehr als 10 % verringert.
  • Die Summe der Bemessungsgrundlagen der Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis für den einzelnen Monat (der einschlägigen dreimonatigen Periode) hat sich im Vergleich zur Summe der Bemessungsgrundlagen der Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis im März 2020 um nicht mehr als 10 % verringert.

Das Abgeordnetenhaus hat weiter das sogenannte „Steuerpaket“ mit steuerlichen Erleichterungen für von den Pandemieauswirkungen betroffenen Unternehmen verabschiedet. Hauptregelungspunkt ist der sogenannte „Loss Carryback“, was bedeutet, dass die Unternehmen die Möglichkeit haben werden, Verluste aus dem laufenden Geschäftsjahr rückwirkend für die 2 zurückliegenden, bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre steuermindernd bis zu einem Maximalbetrag von 30 Mio. CZK  geltend zu machen. Im Ergebnis würden dadurch entstehende Einkommens-(Körperschaftsteuer-)Überzahlungen zurückerstattet und den Cashflow der betroffenen Unternehmen verbessern. Ein weiterer Bestandteil des Steuerpakets ist die Absenkung des USt.-Satzes für Beherbergungsdienstleistungen.

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