Das Verfassungsgericht hat kürzlich über die Beschwerde eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten, der von den Unfallverursachern und deren Versicherung u. a. auch rund 100 000 CZK als Ersatz für die Verringerung des Marktwerts des Unfallfahrzeugs gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug ohne Unfall verlangt hatte, entschieden.

Die tschechischen Kfz-Versicherungen zwangen in der Vergangenheit Geschädigte von Verkehrsunfällen, einen Teil der Reparaturkosten für ihr Fahrzeug selbst zu tragen, mit der absurden Begründung, dass durch Verwendung von Neuteilen bei der Reparatur eines Unfallwagens faktisch dessen Wert gesteigert würde. Dieser Praxis hatten die Instanzgerichte bereits früher einen Riegel vorgeschoben.

Die Tatsache, dass ein und dasselbe Fahrzeug als Unfallwagen einen niedrigeren Marktwert als im unbeschädigten Zustand hat, wollten die Versicherungsgesellschaften bislang aber nicht akzeptieren. Diese Haltung, deren Ziel logischerweise in der Minimierung der auszuzahlenden Versicherungsleistungen im Interesse des Budgets der Versicherungen zum Nachteil der Interessen der Unfallgeschädigten bestand, gehört nach der einschneidenden Entscheidung des Verfassungsgerichts nun hoffentlich der Vergangenheit an.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichts besteht die Aufgabe der allgemeinen Gerichte darin, dem Geschädigten einen Ausgleich für einen erlittenen Eingriff in seine Vermögenssphäre in der Weise zuzuerkennen, dass er sich an dem durch einen Verkehrsunfall verursachten Schaden nicht weiter finanziell beteiligen muss, und gleichzeitig den Unfallverursacher vor einer überteuerten Reparatur zu schützen.