Liebe Mandanten und Geschäftspartner,
wie Sie vielleicht schon aus anderer Quelle wissen, kommt es in Kürze zu Änderungen im tschechischen Arbeitsgesetzbuchs, die als „Flexinovela“ bekannt sind und den Arbeitsmarkt flexibler machen soll. Die neue Regelung wird zum 01.06.2025 in Kraft treten.
Was wird sich ändern?
- Probezeit: Es kann eine Probezeit von bis zu 4 Monaten (bisher 3 Monate) und für leitende Angestellte von bis zu 8 Monaten (bisher 6 Monate) vereinbart werden. Wird zunächst eine kürzere Probezeit vereinbart, so kann sie durch Vereinbarung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze verlängert werden.
- Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist beginnt ab dem Tag der Zustellung der Kündigung (bisher nur ab dem ersten Tag des auf die Zustellung folgenden Monats). Die Kündigungsfrist bei Kündigung wegen Verletzung von Pflichten und Vorschriften (Abschnitt 52 Buchstaben f) bis h) des Arbeitsgesetzes) wird auf einen Monat verkürzt. Der am meisten diskutierte Punkt der Novelle war die Kündigung ohne Angabe von Gründen, die jedoch in der endgültigen Fassung der Novelle nicht mehr enthalten ist.
- Entgeltauszahlung in Fremdwährung: Die Zahlung des Arbeitsentgelts in einer Fremdwährung, für die die CNB den Wechselkurs bekannt gibt, kann nunmehr vereinbart werden, sofern es sich um einen Arbeitnehmer mit einem so genannten „ausländischen Element“ handelt (z. B. im Ausland lebender Arbeitnehmer, ausländischer Arbeitnehmer).
- Verbot der Geheimhaltung von Arbeitsentgelten: Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht daran hindern, Auskunft über seine Entlohnung oder seine Lohnstruktur zu geben.
- Abschaffung der obligatorischen medizinischen Untersuchungen für nicht gefährliche Berufe: Die obligatorischen medizinischen Untersuchungen für Berufe, die unter die erste Kategorie des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Gesundheit fallen, werden abgeschafft. Dazu gehören z. B. Bürotätigkeiten.
- Streichung der Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Verlusts der medizinischen Leistungsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit: Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund des Verlusts der medizinischen Leistungsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit beendet, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abfindung. Der Arbeitnehmer erhält anstelle der Abfindung eine Entschädigung aus der Pflichtversicherung des Arbeitgebers in Höhe der ursprünglichen Abfindung (d. h. das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsverdienstes des Arbeitnehmers).
- Verbesserung der Stellung von Eltern: Die Garantie des gleichen Arbeitsplatzes (gleicher Arbeitsplatz und gleiche Arbeit) gilt nun auch für Arbeitnehmer, die aus dem Elternurlaub zurückkehren, und zwar bis zum Alter von 2 Jahren. Der Arbeitnehmer kann außerdem während des Elternurlaubs aufgrund einer sog. Vereinbarung über Arbeitsleistung oder über Arbeitstätigkeit weiterhin die gleichen Tätigkeiten für denselben oder einen anderen Arbeitgeber verrichten.
- Weitere Änderungen: z. B. die Möglichkeit einer flexibleren Wiederaufnahme befristeter Arbeitsverhältnisse für einen Arbeitnehmer, der als Ersatz für einen Arbeitnehmer im Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub beschäftigt wird, oder die Verrichtung von Arbeiten durch Minderjährige ab 14 Jahren während der Sommerferien mit Zustimmung der Eltern
Was ist jetzt zu tun?
Wir empfehlen Arbeitgebern, ihre Standard-Musterarbeitsverträge kritisch zu überprüfen und zu überarbeiten. Viele Musterarbeitsverträge enthalten, meist überflüssigerweise, eine Wiedergabe von Bestimmungen des jetzt noch geltenden Arbeitsgesetzbuchs. Insbesondere im Hinblick auf die Kündigungsfristen ist es jetzt an der Zeit, die Regelungen zu überprüfen und ggf. zu ändern, um den gesetzlichen Änderungen Rechnung zu tragen.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung von Änderungen in Ihrem Unternehmen. Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.