Zum 01.05.2025 ist eine Novelle des Gesetzes über Rundfunk- und Fernsehgebühren in Kraft getreten, die nahezu jedes Unternehmen In Tschechien betrifft. Neben der Änderung der Gebührengrundbeträge wurde insbesondere der Mechanismus zur Berechnung der Gebühren grundlegend überarbeitet.

Was hat sich geändert?

  1. Gebührengrundbeträge: Die monatliche Rundfunkgebühr wurde auf 55 CZK erhöht (bisher 45 CZK), die monatliche Fernsehgebühr beträgt nun 150 CZK (bisher 135 CZK). Die jährliche Gesamtsumme beider Grundgebühren beträgt somit 2.460 CZK.
  2. Berechnungsweise der Gebühren bei Unternehmen: Für selbstständig tätige natürliche sowie für juristische Personen wird die Höhe der Gebühr künftig nicht mehr anhand der Anzahl der Empfangsgeräte, sondern nach der Anzahl der Beschäftigten berechnet. Die Gebühr entspricht einem Vielfachen der monatlichen Grundgebühr. So zahlt z. B. ein Arbeitgeber mit 25 bis 49 Beschäftigten das Fünffache, ein Arbeitgeber mit 100 bis 199 Beschäftigten das Zwanzigfache der Gebühr. Diese Änderung könnte sich beispielsweise positiv auf Hotels, Restaurants und andere Unternehmen auswirken, die eine hohe Anzahl an Empfangsgeräten, aber eine relativ geringe Anzahl an Beschäftigten haben. Es werden alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag berücksichtigt, abhängig vom Beschäftigungsumfang. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt (z. B. eine Halbtagskraft als 0,5 Mitarbeiter). Hinzu kommt die Pflicht für Unternehmer, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Fahrzeuge vermieten, für jedes im Eigentum stehende Fahrzeug, das mit einem Rundfunk- oder Fernsehgerät ausgestattet ist, ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.
  3. Befreiung von der Gebührenpflicht: Von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit sind künftig Arbeitgeber mit weniger als 25 Vollzeitbeschäftigten, eingetragene Vereine sowie Arbeitgeber, die nach § 78 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., über die Beschäftigung, mehr als 50 % Personen mit Behinderung beschäftigen.

Was ist jetzt zu tun?

Da die oben genannten Änderungen ab dem 01.07.2025 gelten, sind alle Unternehmen verpflichtet, bis zum 30.06.2025 die Anzahl ihrer Beschäftigten dem Tschechischen Fernsehen (Česká televize) und dem Tschechischen Rundfunk (Český rozhlas) zu melden. Wir empfehlen, dies über das elektronische Datenpostfach (Datová schránka) oder das elektronische Beitragszahlerportal zu erledigen. Darüber hinaus muss der von Ihnen vierteljährlich/halbjährlich/jährlich gezahlte Beitragsbetrag angepasst werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Kommunikation mit den zuständigen Institutionen, bei der Vorbereitung der Formulare sowie bei der Erläuterung der Änderungen. Zögern Sie nicht, uns bei Rückfragen zu kontaktieren.